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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kirchhoff GmbH
1.Geltung
a)Die AGB gelten spätestens mit dem Zugang des Durchschlages Ihres Auftrages bzw. mit Zugang
des Lieferscheines für alle mit uns getätigten Geschäfte. Sonstige Vereinbarungen insbesondere
Soweit sie diese Bedingungen abändern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. Erklärungen des Bestellers bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
b)ist der Besteller Kaufmann gelten ergänzend die Vorschriften des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker VDE.
2.Preise
a) Die Preise werden in € gestellt. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise verstehen sich ab Werk, Verpackung, Fracht, Porto, Versandkosten und
Versicherung werden gesondert berechnet.
b)Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart sind oder Aufträge im Rahmen von
Dauerschuldverhältnissen werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet.
c)Bei Änderung von Lohn- und Materialkosten zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung
oder nach Vertragsabschluß kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im
Verhandlungswege verlangen.
3.Zahlungsbedingungen
a)Wir liefern ausschließlich gegen Barzahlung, Vorrauskasse, Nachnahme oder Bankeinzug. Werden
hierzu abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart, so bedürfen Sie unserer schriftlichen
Bestätigung.
b)Reparaturrechnungen sind sofort rein netto zu bezahlen.
c)Geräte und Anlagen die speziell nach den Wünschen des Auftraggebers angefertigt werden gilt
folgende Zahlungsweise :
Fertigung / 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung, spätestens jedoch bei Beginn der
Fertigung, 50% bei Lieferung und Übergabe.
Mietgebühren sind im voraus zu entrichten.
d)Wir sind berechtigt, vom Besteller der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist vom
Fälligkeitstage an und vom Besteller der kein Kaufmann ist ab Verzug, Zinsen in Höhe der
zu zahlenden Kreditkosten mindestens aber von 3% über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers,
insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir
berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. Alle offenstehenden
auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungs
halber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen
e)Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen mit der
Wertstellung des Tages an dem wir über den Gegenwert verfügen können erfüllungshalber ohne
Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit herein. Diskontspesen
usw. gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
Werden diese Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsverpflichtungen vom Besteller nicht
eingehalten oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers. so werden alle unsere
Forderungen. auch die noch nicht faltigen auch aus anderen Vertragen sofort fällig. ohne
Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel
g)Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu
untersagen. deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen und sollte diesem Ersuchen
nicht nachgekommen werden die Waren ohne gerichtliche Auseinandersetzung auf Kosten des
Bestellers abzuholen Mehrfrachten. Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der
Ware sind uns zu ersetzen. Wir sind außerdem wahlweise berechtigt, von Verträgen insoweit
zurückzutreten, als Lieferungen noch nicht erfolgt sind oder die Lieferung davon abhängig zu
machen. daß Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung erfolgt.
h)Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs-
und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange
und soweit wir unseren Verpflichtungen zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht nachge-
kommen sind.
Die Abtretung einer Forderung des Bestellers gegen uns gleichgültig auf welchem Rechtsgrunde
diese beruht, ist unzulässig.
4.Lieferung und Lieferzeit
a)Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
b)Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern
bleiben vorbehalten, solange dies für den Besteller zumutbar ist.
c) Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar
d)Lieferfristen laufen erst ab vollständiger technischer Klärung bzw. bei Vereinbarung einer
Anzahlung nach deren Eingang (s. 3c).
e)Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich
gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 1 Monat betragen muß, vom Vertrag insoweit
zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde bzw. zur Montage
bereitsteht.
Ansprüche auf Schadenersatz können nur gestellt werden, wenn uns einem gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, wobei nur
der dem Besteller unmittelbar entstandene Schaden zu ersetzen ist. Im Falle eines Teilverzuges oder
einer Teilunmöglichkeit kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur
dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise
Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Betriebsstörungen in unserem Betrieb,
insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig, oder nicht
vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden, oder auf Kosten und
Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder
Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
5.Versand und Gefahrübergang
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit Verassen des Werkes
oder Lagers gehen die Gefahren in jeden Fall auf den Besteller über. Soweit wir die Gefahr zu
tragen haben ist unsere Gefahrtragungspflicht auf die Gefahren beschränkt die nach den normalen
tpa-Bedingungen versicherbar sind, darüber hinausgehende Gefahren trägt der Besteller vom
Zeitpunkt der Konkretisierung der Ware an.
6.Eigentumsvorbehalt
a)Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer Forderungen unser Eigentum Barzahlungen,
Scheckzahlungen und Banküberweisungen die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten
Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem
Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren
Anerkennung. berühren den Eigentumsvorbehalt nicht
b)Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auch durch Einbau im normalen
Geschäftsverkehr ermächtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet
Der Besteller hat erhaltene Zahlungen gesondert aufzubewahren und sofort an uns weiterzuleiten.
c) Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein, oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware
veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang,
vor dem Rest an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an Wert der Vorbehaltsware ist unser
Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz
bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung
solange ermächtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das
Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und
die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Auf unser Verlangen hat der
Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu
machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
d) Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum
stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Schaden zu versichern.
e) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, oder in die im
voraus abgetretenen Forderungen, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der
für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten. Hierdurch entstehende
Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
f) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%. so sind
wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der Tilgung
aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung. gehen das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.
7.Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
a)Der Besteller, welcher Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist hat alle erkennbaren (nicht
nur offensichtlichen) Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen nach Eingang der Waren,
spätestens jedoch binnen 5 Werktagen, nach Lieferung und der Besteller, der kein Kaufmann ist,
alle offensichtlichen Mängel, Fehlmeldungen und Falschmeldungen binnen 10 Werktagen nach
Lieferung, schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen
nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem
die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.
b)Bei fristgerechter, berechtigter Mangelrüge fehlerhafter Ware, stehen dem Besteller unter Ausschluß
von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Vor Geltendmachung
derselben ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Zugesicherte Eigenschaften sind
als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
c)Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, seitens eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen.
d)Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es
sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
e)Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht
unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
f)Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.
g)Diese Bedingungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware.
h)Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Lieferungen
gebrauchter Waren.
8.Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und
Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Scheck- Wechsel- und Urkundenprozesse, ist das Gericht
unseres Sitzes in München zuständig, soweit der Besteller Kaufmann ist, wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9. Reparaturen
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages
gewünscht so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten.
Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Reparaturen
sind sofort netto ohne Abzug abzurechnen, Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten
des Käufers Auf Ziffer 4 und 5 der Bedingungen wird verwiesen Auslieferung von
Reparaturgeräten erfolgt nur gegen sofortige Barzahlung.
10. Mietgebühren
Mietgebühren sind grundsätzlich im voraus zu entrichten. Wird die Anlage nicht zu dem
vereinbarten Termin zurückgegeben, behalten wir uns eine Nachberechnung von
mindestens 2% des Anlagen-Neuwertes pro Tag vor. Wird für die gemietete Anlage keine
Versicherung vom Mieter abgeschlossen, kann eine Kaution verlangt werden.
11. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.
12. Teilunwirksamkeit
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt, vielmehr soll das gelten, was die Parteien vereinbart
hatten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vorher gekannt hatten.
Soweit eine Bestimmung unwirksam sein sollte, richtet sich deren Inhalt nach den
gesetzlichen Vorschriften.
13.Personal-Kosten (Stundensätze)
Normalstunden wochentags Mo.-Fr. bis 18:00 Uhr: € 45,-- zzgl. Mwst.
Überstunden wochentags € 59,-- zzgl. Mwst.
Sonn- u. Feiertagsstunden€ 90,-- zzgl. Mwst.
14.Anlieferung und Abholung
München Zentrumpauschal € 30,-- zzgl. Mwst.
München restliche Bezirkepauschal € 40,-- zzgl. Mwst.
Außerhalb München, entspr. Fahrzeit in Std. € 45,-- zzgl. Mwst.
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