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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kirchhoff GmbH

1.Geltung
a)Die AGB gelten spätestens mit dem Zugang des Durchschlages Ihres Auftrages bzw. mit Zugang des Lieferscheines für alle mit uns getätigten Geschäfte. Sonstige Vereinbarungen insbesondere Soweit sie diese Bedingungen abändern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Erklärungen des Bestellers bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
b)ist der Besteller Kaufmann gelten ergänzend die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE.

2.Preise
a) Die Preise werden in € gestellt. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werk, Verpackung, Fracht, Porto, Versandkosten und Versicherung werden gesondert berechnet.
b)Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart sind oder Aufträge im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet.
c)Bei Änderung von Lohn- und Materialkosten zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung oder nach Vertragsabschluß kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.

3.Zahlungsbedingungen
a)Wir liefern ausschließlich gegen Barzahlung, Vorrauskasse, Nachnahme oder Bankeinzug. Werden hierzu abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart, so bedürfen Sie unserer schriftlichen Bestätigung.
b)Reparaturrechnungen sind sofort rein netto zu bezahlen.
c)Geräte und Anlagen die speziell nach den Wünschen des Auftraggebers angefertigt werden gilt folgende Zahlungsweise :
Fertigung / 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung, spätestens jedoch bei Beginn der
Fertigung, 50% bei Lieferung und Übergabe. Mietgebühren sind im voraus zu entrichten.
d)Wir sind berechtigt, vom Besteller der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist vom Fälligkeitstage an und vom Besteller der kein Kaufmann ist ab Verzug, Zinsen in Höhe der zu zahlenden Kreditkosten mindestens aber von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. Alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungs halber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen
e)Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen mit der Wertstellung des Tages an dem wir über den Gegenwert verfügen können erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit herein. Diskontspesen usw. gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
Werden diese Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsverpflichtungen vom Besteller nicht eingehalten oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers. so werden alle unsere Forderungen. auch die noch nicht faltigen auch aus anderen Vertragen sofort fällig. ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel
g)Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen. deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen und sollte diesem Ersuchen nicht nachgekommen werden die Waren ohne gerichtliche Auseinandersetzung auf Kosten des Bestellers abzuholen Mehrfrachten. Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen. Wir sind außerdem wahlweise berechtigt, von Verträgen insoweit zurückzutreten, als Lieferungen noch nicht erfolgt sind oder die Lieferung davon abhängig zu machen. daß Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung erfolgt.
h)Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Verpflichtungen zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht nachge- kommen sind.
Die Abtretung einer Forderung des Bestellers gegen uns gleichgültig auf welchem Rechtsgrunde diese beruht, ist unzulässig.


4.Lieferung und Lieferzeit
a)Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
b)Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Besteller zumutbar ist.
c) Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar
d)Lieferfristen laufen erst ab vollständiger technischer Klärung bzw. bei Vereinbarung einer Anzahlung nach deren Eingang (s. 3c).
e)Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 1 Monat betragen muß, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde bzw. zur Montage bereitsteht.
Ansprüche auf Schadenersatz können nur gestellt werden, wenn uns einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, wobei nur der dem Besteller unmittelbar entstandene Schaden zu ersetzen ist. Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Betriebsstörungen in unserem Betrieb, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig, oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.

5.Versand und Gefahrübergang
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit Verassen des Werkes oder Lagers gehen die Gefahren in jeden Fall auf den Besteller über. Soweit wir die Gefahr zu tragen haben ist unsere Gefahrtragungspflicht auf die Gefahren beschränkt die nach den normalen tpa-Bedingungen versicherbar sind, darüber hinausgehende Gefahren trägt der Besteller vom Zeitpunkt der Konkretisierung der Ware an.

6.Eigentumsvorbehalt
a)Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer Forderungen unser Eigentum Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung. berühren den Eigentumsvorbehalt nicht
b)Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auch durch Einbau im normalen Geschäftsverkehr ermächtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet Der Besteller hat erhaltene Zahlungen gesondert aufzubewahren und sofort an uns weiterzuleiten.
c) Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein, oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang, vor dem Rest an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung solange ermächtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
d) Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Schaden zu versichern.
e) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, oder in die im voraus abgetretenen Forderungen, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
f) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%. so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung. gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.

7.Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
a)Der Besteller, welcher Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist hat alle erkennbaren (nicht nur offensichtlichen) Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen nach Eingang der Waren, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen, nach Lieferung und der Besteller, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmeldungen und Falschmeldungen binnen 10 Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.
b)Bei fristgerechter, berechtigter Mangelrüge fehlerhafter Ware, stehen dem Besteller unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Vor Geltendmachung derselben ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Zugesicherte Eigenschaften sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
c)Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, seitens eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
d)Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
e)Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
f)Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.
g)Diese Bedingungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware.
h)Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Lieferungen gebrauchter Waren.

8.Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Scheck- Wechsel- und Urkundenprozesse, ist das Gericht unseres Sitzes in München zuständig, soweit der Besteller Kaufmann ist, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9. Reparaturen
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Reparaturen sind sofort netto ohne Abzug abzurechnen, Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers Auf Ziffer 4 und 5 der Bedingungen wird verwiesen Auslieferung von Reparaturgeräten erfolgt nur gegen sofortige Barzahlung.

10. Mietgebühren Mietgebühren sind grundsätzlich im voraus zu entrichten. Wird die Anlage nicht zu dem vereinbarten Termin zurückgegeben, behalten wir uns eine Nachberechnung von mindestens 2% des Anlagen-Neuwertes pro Tag vor. Wird für die gemietete Anlage keine Versicherung vom Mieter abgeschlossen, kann eine Kaution verlangt werden.

11. Anzuwendendes Recht Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

12. Teilunwirksamkeit Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, vielmehr soll das gelten, was die Parteien vereinbart hatten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vorher gekannt hatten.
Soweit eine Bestimmung unwirksam sein sollte, richtet sich deren Inhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.Personal-Kosten (Stundensätze) Normalstunden wochentags Mo.-Fr. bis 18:00 Uhr: € 45,-- zzgl. Mwst.
Überstunden wochentags € 59,-- zzgl. Mwst.
Sonn- u. Feiertagsstunden€ 90,-- zzgl. Mwst.

14.Anlieferung und Abholung München Zentrumpauschal € 30,-- zzgl. Mwst.
München restliche Bezirkepauschal € 40,-- zzgl. Mwst.
Außerhalb München, entspr. Fahrzeit in Std. € 45,-- zzgl. Mwst.



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